Was nach einem Autounfall zu tun ist
Berlin – Rumms – gerade im Winter ist ein Unfall schnell passiert. Die Polizei müssen die Beteiligten danach aber nicht immer rufen.
«Wenn niemand verletzt wurde und der Schaden überschaubar ist, benötigt man in der Regel keine Polizei», sagt Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Wenn hingegen ganz offensichtlich Alkohol oder Drogen im Spiel seien, es Verletzte gebe oder der Unfallhergang streitig ist, sollte die 110 angerufen werden.
Wichtige Informationen preisgeben
Zu den größten Fehlern beim Absetzen des Notrufs zählt das unfreiwillige Unterschlagen wichtiger Informationen. «Zunächst sollten Unfallbeteiligte der Notrufzentrale den genauen Unfallort und die Anzahl der beteiligten Personen mitteilen und dann Informationen darüber, ob jemand verletzt ist», sagt Gerrit Reichel vom Automobil-Club Verkehr (ACV).
Räumung der Straße
Ist die Sache eindeutig, muss die Fahrbahn möglichst schnell geräumt werden, damit der Verkehr fließen kann. «Bei Bagatellunfällen gibt es keinen Grund, die Straße zu blockieren, bis die Polizei eintrifft. Wer sich daran nicht hält, muss sogar mit einer Geldbuße rechnen», sagt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Neuss.
Unfallprotokoll
Zuvor jedoch gilt es, Fotos zu machen, die den Unfall gut aus verschiedenen Perspektiven dokumentieren. Hilfreich dabei laut Zunk: die Positionen der Fahrzeuge durch Kreide zu umreißen, bevor sie weggefahren werden. «Das erleichtert möglicherweise die anschließende Erstellung des Unfallprotokolls.»
Zu diesem Protokoll gehören die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie die Namen und Adressen der Fahrzeugführer. Am besten eigne sich dafür der europäische Unfallbericht, der bei nahezu allen Versicherungen und Automobilclubs erhältlich ist und heruntergeladen werden könne, so Zunk.
Wer ist verantwortlich?
Was hingegen nicht ins Protokoll gehört, ist das Schuldeingeständnis eines der Unfallbeteiligten. «Wer am Ende für welchen Schaden aufkommt, hängt nicht nur vom Sachverhalt, also vom Unfallhergang ab, sondern auch von seiner rechtlichen Bewertung», erklärt Goldkamp. Manchmal stelle sich im Nachhinein durch ein Gutachten heraus, dass der Unfall sich anders ereignet hat, als die Beteiligten es in dem Moment wahrnahmen. Auch die Versicherungsdaten seien nicht entscheidend für den Unfallbericht, da diese auch später über das Kennzeichen ermittelt werden könnten. Wenn möglich sollten auch Zeugen benannt werden.
Art der Versicherung entscheidend
Welche Versicherung für welchen Schaden aufkommt, ist bei einem unstrittigen Unfallereignis eindeutig: «Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt den Schaden des Unfallgegners. Die Vollkaskoversicherung übernimmt die Kosten für die Reparaturen am eigenen Auto», erklärt Zunk. Erstattet werden jeweils die Reparaturkosten, bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs.
Gutachter bestellen
Die Frage, wer einen Gutachter zur Bewertung des Unfallschadens bestellt, hängt von der Schuldfrage ab. «Wer selbst den Unfall verursacht hat und kaskoversichert ist, bekommt von seiner Versicherung einen Gutachter oder eine bestimmte Werkstatt für die Bewertung und Reparatur des Schadens benannt», erklärt Bernd Grüninger von der Sachverständigenorganisation Dekra.
Wer selbst Geschädigter ist, habe grundsätzlich Anspruch auf den Gutachter seiner Wahl. Das von einem Sachverständigen erstellte Schadengutachten dient als Grundlage für die Regulierung. Um hier nicht auf mögliche Ansprüche zu verzichten, sollte ein Autofahrer nach einem Unfall sich nicht vorschnell mit der gegnerischen Versicherung auseinandersetzen. «Es reicht völlig aus, erst einmal die eigene Versicherung zu kontaktieren. Im Zweifel nimmt die dann auch Kontakt mit der gegnerischen Versicherung auf», sagt Reichel.
Fotocredits: Christin Klose,Christin Klose,Benjamin Nolte,Peter Weihs,Dekra,GDV
(dpa/tmn)