Was beim Verleihen des Autos zu beachten ist

Berlin – Dem Kumpel mal das Auto leihen, weil ein Umzug ansteht, alte Möbel entsorgt werden müssen oder das eigene Auto gerade in der Werkstatt ist? Das ist für viele keine große Sache. Es kann aber zu Problemen und womöglich sogar zum Ende langjähriger Freundschaften führen.

Experten sind sich einig, dass konkrete Absprachen und sogar ein Vertrag vorab nicht schaden. «Die Vereinbarung sollte klarstellen, dass der Fahrer das Fahrzeug auf eigene Gefahr nutzt», so Herbert Engelmohr, Sprecher des Automobilclubs von Deutschland (AvD). Er rät außerdem dazu, konkrete Absprachen darüber zu treffen, wer bei Schäden die Kosten für die Reparatur trägt. Das ist gerade dann sinnvoll, wenn der Freund einen Unfall verursacht und nur eine Teilkaskoversicherung besteht, die zwar den Fremdschaden, aber nicht den Schaden am eigenen Fahrzeug deckt. Aber auch bei einer Vollkaskoversicherung müsse man sich einigen, wer die Selbstbeteiligung zahlt.

Ist der Freund an dem Unfall schuld, wird in der Regel zudem der Versicherungstarif teurer. Laut Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sollte auch dieses Szenario mit in den Vertrag: «Es sollte geregelt sein, wie im Falle eines Unfalls mit einer Hochstufung des Schadensfreiheitsrabatts umgegangen wird.» Außerdem meint der Experte: «Wer sein Auto privat verleiht, sollte seinen Kfz-Versicherer darüber informieren und besprechen, ob der bestehende Vertrag das zulässt.» Denn häufig sei der Nutzerkreis, ein Baustein der Tarifhöhe, vertraglich eingeschränkt. Es gibt Verträge, nach denen zum Beispiel nur eine Person fahren darf, nur Personen ab 21 Jahren oder lediglich Familienangehörige.

Die Haftpflicht zahlt zwar immer und trotz eines Verstoßes, aber es kann dennoch teurer werden. «Laut Vertragsrecht kann der Versicherer auch rückwirkend für die laufende Versicherungsperiode den erhöhten Tarif einfordern sowie künftig veranschlagen. Es wird also zurückverlangt und neu kalkuliert», so Christian Weishuber, Sprecher der Allianz Versicherung. Bei schweren und vorsätzlichen Verfehlungen sei sogar eine ganze Jahresprämie als Strafzahlung möglich.

Es könne jedoch eine gewisse Kulanz geben: «Wir sehen uns den Einzelfall an. Geschieht der Fahrertausch zum Beispiel, weil der ursprüngliche Fahrer alkoholbedingt nicht mehr fahren konnte, passiert in der Regel gar nichts.» Bei einer gewissen Regelmäßigkeit werde jedoch der Beitrag angepasst. Jana Hanisch vom Deutschen Anwaltverein (DAV) ergänzt im Hinblick auf vorherige Absprachen zwischen dem Fahrzeughalter und dem Freund, der das Auto ausleiht: «Der Inhalt eines Vertrages sollte die Frage klären, wie lange der Freund das Fahrzeug nutzen darf und wer die laufenden Kosten trägt.»

Die Rechtsanwältin rät, sich den Führerschein des Freundes im Original zeigen zu lassen. Sinnvoll sei auch, eine Vereinbarung zu treffen, wie viele Kilometer gefahren werden dürfen, ob der Wagen ins Ausland und der Freund das Auto an weitere Fahrer geben darf. Er bekommt dann die Zulassungspapiere Teil I und man zeigt ihm, wo Warndreieck und Verbandskasten stecken. Der Entleiher sollte sich vor der Fahrt mit den Funktionen und Eigenheiten des Autos vertraut machen. Diesel oder Benziner? Wie funktionieren Licht und Scheibenwischer?

Damit es zum Streit kommt, muss nicht unbedingt ein Unfall passieren. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung können ebenfalls Diskussionsbedarf auslösen. Was also geschieht, wenn der Kumpel zu schnell fährt, den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand missachtet oder gar eine rote Ampel überfährt und geblitzt wird? «Zunächst wird der Halter angeschrieben», erklärt Hanisch. «Meist führt die Behörde auch einen Abgleich des Fotos des Fahrers mit den gespeicherten Daten des Halters durch.» Wird festgestellt, dass beide nicht identisch sein können, könne nur weiterermittelt werden. «Im Normalfall wird das Verfahren gegen den Halter eingestellt», so die Rechtsanwältin.

«Grundsätzlich können Bußgelder nur demjenigen gegenüber verhängt werden, der das Fahrzeug selbst gefahren ist», bestätigt auch Herbert Engelmohr vom AvD. Er weist gleichzeitig auf eine Ausnahme hin: den ruhenden Verkehr. Bekommt der Freund ein Knöllchen wegen Falschparkens, wird der Halter angeschrieben und muss zahlen, auch wenn er nichts dafür kann. «Die Bußgeldbehörde kann dem Halter eine Gebühr von 25 Euro auferlegen, wenn der konkrete Fahrer nicht ermittelt werden kann», so Engelmohr. Dann hat man als Halter nur die Möglichkeit, sich das Geld privat vom Entleiher zu holen.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

(dpa)
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