Stornorechnung
Die Stornorechnung gibt es im Umsatzsteuerrecht nicht, dennoch wird dieser Begriff in der Praxis der Rechnungsstellung von Unternehmen und Freiberuflern oftmals verwendet. Dennoch hat die so genannte Stornorechnung Auswirkungen auf die Behandlung des Vorsteuerabzuges im Rahmen der Umsatzsteuererklärung und bedarf besonderer Betrachtung.
Was ist eine Stornorechnung?
Bei der Stornorechnung handelt es sich steuerrechtlich gesehen eher um eine Rechnungsberichtigung oder den Widerruf einer ordnungsgemäßen Rechnung. Besonders im Bereich des Fernabgabegesetzes kommt es immer wieder zu Fällen der Stornorechnung. Auch bei der Buchung von Reisen, egal ob online oder offline, kommt der Stornorechnung eine besondere Bedeutung zu. Beispielsweise werden Stornorechnungen erstellt, wenn Reisen aufgrund bestimmter Umstände nicht angetreten werden. Dann wird die bereits erstellte oder auch bezahlte Rechnung mit einer Stornorechnung berichtigt, bzw. eine Gutschrift auf schon bezahlte Beträge gegeben.
In der buchhalterischen Praxis dienen Stornorechnungen als Gegenbeleg zu bereits erstellten Rechnungen, um den Wert der berechneten Menge zurückzusetzen. Nach der Erstellung der Stornorechnung kann an den Auftraggeber eine neue Rechnung erstellt werden. Alles in allem handelt es sich in diesem Fall um eine berichtigte Rechnung, auch Rechnungsberichtigung genannt. Bei Rechnungen mit falsch ausgewiesenem Preis sind mehrere Verfahren der Stornorechnung möglich. Hier kommt es auf die genauen Umstände an. Ist die Rechnung noch nicht beim Kunden kann die Rechnung storniert, der Auftrag reaktiviert und der Preis im Auftrag geändert werden. Bei Auftragsannahme wird der Auftrag ausgeführt und eine neue Rechnung erstellt.
Es gilt zu beachten
Anders verhält es sich, wenn eine Rechnung mit zu niedrigem Betrag schon beim Kunden ist. Dann kann nur noch der Differenzbetrag in Rechnung gestellt werden. Ist jedoch schon im Auftrag ein zu niedriger Preis ausgewiesen kommt es oftmals zu Streitfällen. Ist der Preis auf einer erstellten Rechnung hingegen zu hoch, bietet sich die Stornorechnung als Gutschrift an. Dann wird dem Kunden der Differenzbetrag gutgeschrieben und in der Buchhaltung mit einer berichtigten Rechnung verrechnet.
In jedem Fall ist darauf zu achten, dass bei bereits versandten Rechnungen eine korrekte Stornorechnung und eine berichtigte Rechnung in die Buchhaltung aufgenommen werden, um Unklarheiten bei der Umsatzsteueranmeldung zu vermeiden. Für Arbeitnehmer interessant: Informationen zur Kilometerpauschale online.