Rotlichtverstoß an sich hebenden Bahnschranken
Naumburg – Autofahrer sollten das wissen: Wer bei eingeschaltetem Rotlicht über einen beschrankten Bahnübergang fährt, muss mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen.
Ist der Zug allerdings schon an der Stelle vorbeigefahren und heben sich die Schranken wieder, kann bei einem solchen Rotlichtverstoß eine niedrigere Strafe als üblich fällig werden. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg, auf das der ADAC hinweist (Az.: 2 Ws 6/17).
Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der an einem beschrankten Bahnübergang gewartet hatte. Als der Zug vorbei war, setzte er das Auto in Bewegung, als die Schranken sich hoben. Die Lichtzeichen waren aber noch auf Rot gestellt. Eine Polizeistreife sah das. Es folgten eine Geldbuße von 240 Euro, ein Fahrverbot von einem Monat und zwei Punkte in Flensburg. Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein – und bekam vor Gericht Recht.
Der Bußgeldkatalog sehe für bestimmte Vergehen Regelsätze bei gewöhnlichen Tatumständen vor – die aber seien hier nicht gegeben, entschied das OLG. Denn der Regelfall geht von einer erheblichen Gefahr durch den herannahendem Zug aus, wenn bei Rot ein Bahnübergang überquert wird. Hier war der Zug aber bereits vorbei, und Gefahr durch einen weiteren hätte der Mann nicht erwarten müssen, da die Schranken bereits wieder hochgingen. Da keine grobe Pflichtverletzung vorlag, sei vom Fahrverbot abzusehen. Der Fahrer musste aber 80 Euro Bußgeld bezahlen und bekam auch einen Punkt in Flensburg.
Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)