Rotlicht am Bahnübergang: Keine freie Fahrt für Querverkehr
Celle – In der Nähe von Bahnübergängen dürfen Autofahrer erst bei vollständig geschlossenen Schranken darauf vertrauen, dass kein Verkehr mehr aus der Richtung des Übergangs kommt.
Auch bei einem blinkenden Rotlicht am Übergang dürfen sich Fahrer, die aus einer Querstraße davor oder dahinter herausfahren wollen, nicht auf freie Fahrt verlassen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Celle.
Im konkreten Fall war ein Motorradfahrer bei blinkendem Rotlicht über einen Bahnübergang gefahren und mit einem Auto zusammengestoßen. Dieses kam aus einer Querstraße, der Fahrer hatte das Rotlicht gesehen und sich darauf verlassen.
Wie weit sich die Schranken schon gesenkt hatten, konnte in der Verhandlung zwar nicht geklärt werden. Die Kammer entschied aber, dass für den Unfall überwiegend der Autofahrer haftet, der aus der hinter dem Übergang liegenden Straße kam, weil die Schranken noch nicht geschlossen waren. Der Motorradfahrer musste aber zu 25 Prozent wegen der allgemeinen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mithaften. Auf das Urteil (Az.: 5 U 8/15) weist die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
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(dpa/tmn)