Rettungsfahrer muss trotz Blaulicht und Sirene haften
Düsseldorf – Blaulicht und Martinshorn geben Rettungsfahrern Sonderrechte. Damit können sie unter anderem die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer außer Acht lassen. Allerdings gilt das nur, wenn sie dies mit der größten Sorgfalt tun.
Fahren sie etwa zu schnell in eine Kreuzung, kann es sein, dass sie nach einem Unfall zu einem überwiegenden Teil haften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor, auf das der ADAC hinweist (Az.: I-1 U 112/127).
In diesem Fall ging es um einen Rettungsfahrer, der im Einsatz mit Blaulicht und Martinshorn in eine Kreuzung fuhr. Das 43 km/h schnelle Rettungsauto stieß dort mit einem anderen Auto zusammen, das nicht mehr rechtzeitig ausweichen konnte. Der Rettungsfahrer verlangte Schadenersatz. Er berief sich auf absoluten Vorrang aufgrund der Sonderzeichen. Die Versicherung der Autofahrerin weigerte sich, da das Rettungsauto in ihren Augen viel zu schnell unterwegs war.
Vor Gericht bekam die Autofahrerin überwiegend Recht. Zwar dürften sogenannte Sonderrechtsfahrer Vorfahrtsrechte anderer im Zusammenhang mit dem Einsatz außer Acht lassen – aber nur unter größtmöglicher Sorgfalt. So hätte hier der Rettungsfahrer nur langsam und unter Berücksichtigung des Querverkehrs in die Kreuzung fahren dürfen.
Ein Sachverständiger ermittelte, dass die Autofahrerin mit circa 60 km/h etwas zu schnell gefahren war, doch habe sie sofort reagiert, nachdem sie den Rettungswagen wahrgenommen hatte. Der Fahrer des Rettungswagens sei zu schnell und ohne abzubremsen in die Kreuzung gefahren und musste zu 80 Prozent haften. Der Tempoverstoß der Autofahrerin sei nachrangig, sie wurde mit 20 Prozent in die Haftung genommen.
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(dpa/tmn)