Reißverschlussverfahren gilt nicht bei Autobahneinfahrt
Essen – Auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn gilt nicht das Reißverschlussverfahren, um sich einzufädelen. Auch nicht bei zähfließendem Verkehr oder Stop-and-go. Wer mit einem nachfolgendem Auto zusammenstößt, muss für den Schaden aufkommen.
Im vorliegenden Fall wechselte ein Autofahrer bei Stop-und-Go vom Beschleunigungsstreifen auf die Fahrspur. Er baute auf das Reißverschlussverfahren. Doch das nachfolgende Auto machte keinen Platz. Es kam zum Unfall. Der auf die Autobahn Einfahrende forderte nun Schadenersatz von der Versicherung des anderen. Die verweigerte das und sah die Alleinschuld beim Einfahrenden.
Das Amtsgericht Essen gab ihr Recht (Az.: 14 C 188/16). Denn in solchen Situationen hat der Fließverkehr auf der Autobahn Vorrang. Auch wenn dieser zäh fließt oder bei Stop-and-go. Außerdem spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass bei einem Zusammenstoß zwischen dem Auto auf der rechten Spur und dem wartepflichtigen Einfahrenden dafür, dass dieser schuld ist.
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(dpa/tmn)