Reisegutschein zügig in neue Buchung umwandeln
Kiel – Viele Pauschalurlauber haben für geplatzte Reisen im Zuge der Corona-Pandemie statt einer Rückzahlung des Geldes einen Gutschein angenommen. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein rät, diesen nun rasch für eine neue Reisebuchung einzusetzen.
Der Grund: Die Gutscheine der Veranstalter sind bislang nicht gegen eine Insolvenz abgesichert. Sollte das Reiseunternehmen pleite gehen, wäre ein Gutschein damit so gut wie wertlos.
Insolvenzversicherung greift bei Neubuchungen
Eine neu gebuchte Pauschalreise sei dagegen wieder durch die Insolvenzversicherung des Veranstalters abgesichert, erklären die Experten. Und falls auch der neue Urlaub wegen Corona storniert werden sollte, können Kunden dieses Mal ihr Geld zurückfordern, statt einen weiteren Gutschein anzunehmen.
Nach Erfahrungen der Verbraucherzentrale gibt es auch Veranstalter, deren Gutscheine gegen Insolvenz abgesichert sind – das sei aber die Ausnahme. Bisher gibt es lediglich die Empfehlung der EU-Kommission, die Gutscheine gegen eine Insolvenz des Anbieters abzusichern.
Pauschalurlauber müssen keinen Gutschein akzeptieren
Grundsätzlich gilt: Pauschalurlauber müssen keinen Gutschein akzeptieren, wenn ihre Reise abgesagt wurde. Sie haben immer auch das Recht auf eine Erstattung des Reisepreises binnen 14 Tagen. Viele Urlauber haben in den Corona-Wirren aber Gutscheine angenommen.
Deutschland wollte Verbraucher ursprünglich ebenfalls verpflichten, Gutscheine statt Erstattung zu akzeptieren. Nach Widerstand aus Brüssel nahm die Bundesregierung jedoch davon Abstand.
Aus Sicht der Verbraucherschützer können Gutscheine auch Vorteile für manche Urlauber haben: So bieten Veranstalter teils Gutscheine, die höherwertiger sind als der ursprüngliche Reisepreis. Und dann gibt es noch den Aspekt der Solidarität: Wer nicht auf das Geld angewiesen sei, seinen Veranstalter unterstützen und ohnehin weiter bei dem Unternehmen buchen will, könne einen Gutschein annehmen.
Fotocredits: Klaus-Dietmar Gabbert
(dpa/tmn)