Preisminderung bei verschollenem Gepäck
Bad Homburg – Der Koffer fliegt nicht mit und taucht bis zum Ende der Reise auch nicht wieder auf: In diesem Fall können Pauschalurlauber einen erheblichen Teil ihres Geldes zurückverlangen.
Das gilt insbesondere dann, wenn das Gepäck für den Urlaub wichtige Utensilien enthielt. Das Amtsgericht Bad Homburg sprach einer Urlauberin 40 Prozent Preisminderung zu (Az.: 2 C 130/19).
In dem verhandelten Fall ging es um einen zweiwöchigen Aktivurlaub zum Kitesurfen auf Kuba für zwei Personen für insgesamt 6278 Euro. Der Koffer der Klägerin blieb in Frankfurt und tauchte aufgrund einer mangelnden Zuordnung erst gut zwei Monate später wieder auf.
Unterhose vom Ehemann geliehen
Die Urlauberin stand in Kuba ohne ihren Kofferinhalt da. Sie habe sich sogar eine Unterhose von ihrem Mann leihen müssen. Das Ehepaar war in Winterklamotten in die Karibik aufgebrochen. Auch auf ihre Kosmetika musste die Frau verzichten. Es gab ein regelmäßiges Hin und Her per E-Mail und Telefon mit dem Reiseveranstalter.
Insgesamt sah das Gericht darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die eine Preisminderung von 1247,60 Euro rechtfertige – 40 Prozent des Reisepreises der Frau. Darüber hinaus stehe der Klägerin aber kein Schadenersatz zu. Das Gericht blieb damit hinter den Forderungen der Frau zurück, die noch viel mehr verlangte.
Klägerin blieb Rechnungen schuldig
Die Urlauberin hatte erklärt, angeblich 3487 Euro für notwendige Besorgungen vor Ort ausgegeben zu haben. Sie konnte dies aber nicht durch Rechnungen belegen. Zudem hatte sie bereits 399 Euro von der Airline bekommen, um sich davon eine Kitesurf-Ausrüstung zu leihen.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 1/2020).
Fotocredits: Maja Hitij
(dpa/tmn)