Pokern: Glück oder Können?
Jeder kennt die Szene aus amerikanischen Krimis oder Mafiastreifen: im Hinterzimmer eines fragwürdigen Etablissements sitzen noch fragwürdigere Gestalten, Zigarre rauchend und mit tief ins Gesicht gezogenen Hüten. In der Mitte liegen ein paar Dollarscheine, die Gesellschaft pokert. Im Film natürlich illegal. Mit der Frage ob Poker ein reines Glücksspiel sei oder doch vom Können des Spielers abhänge, musste sich das Bundesverwaltungsgericht nun auseinandersetzen.
Muss man Können mitbringen, um im Pokerspiel zu gewinnen?
Das verneinten sowohl das Verwaltungsgericht Halle als auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt. Ein Veranstalter von Pokerturnieren hatte die Entscheidung der Stadtverwaltung Wittenberg prüfen lassen wollen. Diese hatte ihm nämlich untersagt, ein Pokerturnier auszurichten, da sie in den Statuten des Pokerturniers mit Entrichtung eines Entgelts einen Verstoß gegen Paragraf 284 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Paragraf 3 des Glücksspielstaatsvertrags sah. Das Strafgesetzbuch sieht an dieser Stelle vor, dass das unerlaubte Glücksspiel strafbar sei. Die aus dem Glücksspielstaatsvertrag hervorgehende Definition eines Glücksspiels lautet nun dahingehend, dass Spieler ein Einsatz für ein Spiel einbringen, dass rein durch den Zufall bestimmt wird. Der Bundesgerichtshof hielt dagegen und brachte so vorläufige Rechtssicherheit für Pokerturniere.
Überwiegend Zufall, aber…
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Sieg beim Pokern überwiegend dem Zufall überlassen sei. Dies sei aber nicht vergleichbar mit reinen Zufallsspielen wir Roulette. Die in Frage stehende Teilnahmegebühr als Einsatz eines Glücksspiels sahen sie allerdings als nicht zu beanstanden an. Diese diene lediglich als Ersatz für die entstehenden Kosten, sei also nicht mit dem Versprechen einer Gewinnchance verbunden gewesen. Das Urteil stellt aber keinen Freifahrtschein für den Kläger dar. Das Verfahren wurde an das Verwaltungsgericht in Halle zurückverwiesen und muss dort neu verhandelt werden.
Schicksalsbehaftete Entscheidung
Nicht nur für den Kläger hat dieses Urteil positive Folgen. Auch für andere Veranstalter wurde nun grundsätzlich höchstrichterlich entschieden, dass eine Teilnahmegebühr keinen Einsatz darstellt und dementsprechend kein illegales Glücksspiel vorliegt. Das Kartenglück bleibt aber auch bei den Richtern eine Frage des Zufalls.
Web-Tipp:
Weitere Informationen rund um das Thema Glückspiel findet man auch hier: www.gluecksspiel-info.de
Bild: malekas – Fotolia
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