Pflegestufen – Das müssen Sie wissen
Wer Leistungen aus Pflegeversicherung beziehen will, muss zunächst die richtige Pflegestufe beantragen, denn die bestimmt die Höhe der monatlichen Auszahlungen.
Bereiche der Grundpflege
Wer als pflegebedürftig eingestuft wird, kann nicht mehr ohne Hilfe auskommen. Die Grundpflege wird vom Gesetzgeber in drei Bereiche eingeteilt:
- Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
- Ernährung: Mundgerechte Nahrungszubereitung und -aufnahme
- Mobilität: Selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Zudem wird die hauswirtschaftliche Versorgung unterstützt, beispielsweise Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Wäschewaschen und Heizen.
Wie werden Pflegestufen festgelegt?
Die jeweilige Pflegestufe wird von der Pflegekasse festgelegt. Nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse wendet sich diese an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Der erstellt dann ein Gutachten, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und zu welchem Grad. Dabei werden bundesweit einheitliche Begutachtungs-Richtlinien zugrunde gelegt. Das Gutachten berücksichtigt auch, ob die pflegebedürftige Person eine Anleitung, eine teilweise oder eine vollständige Unterstützung benötigt.
Welche Pflegestufen gibt es?
- Pflegestufe 0: Erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz
In die Pflegestufe 0 fallen Patienten, die ihren Alltag zwar nicht selbstständig bewältigen können, aber keinen oder einen nur sehr geringen Pflegebedarf haben. Betroffen sind überwiegend demenzkranke, psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen, die nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 erfüllen. - Pflegestufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
In der Pflegestufe I benötigt die pflegebedürftige Person mindestens einmal am Tag für mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege (siehe oben) Hilfe. Außerdem muss der Patient mehrmals wöchentlich Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten beanspruchen. Der Zeitaufwand muss innerhalb einer Woche täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten ausmachen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten angerechnet werden müssen.
- Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit
Die Pflegestufe II kann beansprucht werden, wenn mindestens dreimal am Tag und zu unterschiedlichen Zeiten Unterstützung bei der Grundpflege notwendig ist, und außerdem mehrmals wöchentlich Hilfe in der Hauswirtschaft. Der Zeitaufwand beträgt durchschnittlich wenigstens drei Stunden pro Tag, davon fallen mindestens zwei Stunden täglich in den Bereich der Grundpflege.
- Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit
Die Pflegestufe III betrifft alle Personen, die bei der Grundpflege rund um die Uhr Hilfe benötigen und zusätzlich mehrere Male in der Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der tägliche Zeitaufwand liegt bei mindestens fünf Stunden, davon müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
Mehr über die 24-Stunden-Pflege von Schwerstkranken erfahren Sie bei der GIP-Intensivpflege. Die GIP kümmert sich um intensivpflegebedürftige und beatmungspflichtige Menschen und das in ihrem gewohnten häuslichen oder einem familiären Umfeld. Das Unternehmen hat das Leitbild „Zurück ins Leben“. Im Mittelpunkt bei der Versorgung stehen der erkrankte Mensch und seine bestmögliche Förderung. Bei dem Pflegeunternehmen gehen Therapie und Pflege stets Hand in Hand.
Was bedeutet die Härtefallregelung?
Wird der Pflegebedürftige in die Pflegestufe III eingestuft und es liegt ein außerordentlich hoher und intensiver Pflegeaufwand vor, kann die sogenannte Härtefallregelung greifen. Für Personen, die von dieser Regelung betroffen sind, gibt es höhere Sätze seitens der Pflegeversicherung. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die täglich zu leistenden Pflegemaßnahmen das übliche Maß der Grundversorgung stark übersteigen – zum Beispiel, wenn die Grundpflege täglich mindestens sechs Stunden beansprucht, davon mindestens dreimal in der Nacht. Dies kann etwa bei Krankheiten im Endstadium, Querschnittslähmungen oder schwerer Demenz der Fall sein. Zusätzlich muss für die Härtefallregelung ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein.
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