Pferd und Kfz müssen ausreichend Abstand halten
Celle – Begegnen sich ein Pferd und ein Kraftfahrzeug auf der Straße, müssen sowohl der Fahrer als auch der Reiter auf einen ausreichenden Mindestabstand von 1,50 bis 2 Metern achten. Tun sie das nicht, müssen sie nach einem Unfall unter Umständen beide haften.
Das lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle ableiten, über das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Ein Mädchen ritt auf einem Pony auf der rechten Fahrbahnseite. Als ihr ein Lkw entgegenkam, stoppte sie und hielt das Tier leicht schräg auf dem Seitenstreifen an. Der Lkw-Fahrer reduzierte sein Tempo und fuhr ganz rechts auf seiner Seite vorbei. Dabei scheute das Tier allerdings und verletzte sich dermaßen, dass es eingeschläfert werden musste. Die Besitzerin verlangte vor Gericht den Wert des Ponys und dessen Behandlungskosten.
Dabei hatte sie nur teilweise Erfolg. Denn laut Urteil muss jede Partei zur Hälfte haften. Während vom Lkw eine Betriebsgefahr ausgeht, spricht man beim Pony von der sogenannten Tiergefahr. Diese wiege in der Regel schwerer als die eines Kfz, da von Tieren für den Straßenverkehr deutlich höhere Gefahren ausgingen.
Durch das Verschulden beider Beteiligten hätten sich beide Gefahren außerdem erhöht. Der Abstand, den der Lkw zum Tier hielt, war nicht ausreichend. Er hätte auch auf seinen Seitenstreifen ausweichen können. Und wenn das nicht möglich gewesen wäre, hätte er stoppen können, um das Pony passieren zu lassen, argumentierte das Gericht. Das Verhalten der Reiterin wertete das Gericht als leicht fahrlässig – ein rechtzeitiges Absteigen hätte die Gefahr reduzieren können (Az.: 14 U 147/17).
Fotocredits: Axel Heimken
(dpa/tmn)