Muss Airline bei Annullierung auch den Champagner zahlen?
Düsseldorf – Wird ein Flug annulliert, haben Verbraucher nicht nur Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss die Airline übernehmen.
Auf gutes Essen müssen die Gestrandeten dabei nicht verzichten: Nach Ansicht des
Amtsgerichts Düsseldorf gehört zu einem gelungenen Essen durchaus auch der Genuss von Champagner (Az.: 27 C 257/18). Die Kosten sind jedenfalls angemessen und demnach von der Fluggesellschaft zu übernehmen, erklärt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
In dem verhandelten Fall hatten die Kläger einen Flug von Göteborg nach Düsseldorf gebucht. Zwei Stunden vor dem geplanten Abflug teilte die Airline den Klägern die Annullierung des gebuchten Fluges mit. Eine Hotelunterbringung sowie eine Verpflegung wurden den Klägern nicht angeboten. Daraufhin bezahlten die Kläger zunächst selbst für eine Hotelübernachtung sowie für einen Restaurantbesuch. Auf der Rechnung standen unter anderem Wein und Champagner. Diese Kosten wollte die Fluggesellschaft aber nicht übernehmen.
Das Gericht gab den Klägern Recht: Kommt eine Airline ihrer bestehenden Betreuungspflicht nicht nach, könne ein Reisender lediglich eine angemessene Entschädigung verlangen. In diesem Zusammenhang könnten aber durchaus auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein erstattungsfähig sein.
Denn zu einem gelungenen Essen gehöre nach Ansicht der Richter nicht nur der Verzehr begleitender Biere oder Weine, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich teurere Produkte angeboten werden. Die Kosten für den Champagner und den Dessertwein beliefen sich in diesem Fall auf rund 44 Euro.
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(dpa/tmn)