Kein Schadenersatz für unaufmerksamen Fußgänger

Celle – Wer ohne zu gucken auf einen Radweg läuft und angefahren wird, kann nach einem Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Celle nicht auf Schadenersatz hoffen.

Für das Überschreiten eines Geh- und Radweges gelte dieselbe Sorgfaltspflicht wie beim Überqueren einer Straße, entschied das Gericht. Der Kläger war beim Verlassen seines Grundstücks mit einem auf dem davor verlaufenden Geh- und Radweg fahrenden Rennradfahrer zusammengestoßen, der zuvor einer entgegenkommenden Joggerin ausgewichen war. Beide Männer verletzten sich. Wie das Gericht urteilte, habe der Fußgänger eine Schuld des Radfahrers nicht nachweisen können. (Az.: 14 U 102/18)

Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Radfahrer mit wesentlich mehr als Tempo 20 und damit unangemessen schnell unterwegs war. Auch sei nicht feststellbar gewesen, dass der Radfahrer in einem unerwartbar geringen Abstand zu der Hecke gefahren sei. Vielmehr sei der Kläger nach eigenen Angaben, ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, dem Radfahrer unmittelbar vor sein Rad gelaufen.

Obwohl der Kläger auch in zweiter Instanz erfolglos blieb und das OLG die Revision nicht zuließ, legte der Fußgänger dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Dabei war die Entscheidung des OLG nicht überraschend. Es bezog sich auf ein früheres eigenes Urteil von 2002 und einen BGH-Entscheid mit gleichem Tenor von 1961.

Fotocredits: Soeren Stache
(dpa/tmn)

(dpa)
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