Hotel haftet für Fahrfehler eines Mitarbeiters
Köln – Sie kommen mit dem Auto am Hotel an, ein Mitarbeiter übernimmt dort den Parkservice. Das ist praktisch. Doch was ist, wenn etwas kaputt geht? Wenn beim Parkservice ein Auto beschädigt wird, muss das Hotel Schadenersatz zahlen – denn es ist auch für seine Mitarbeiter verantwortlich.
Das zeigt ein Urteil (Az.: 22 U 134/17) des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, auf das die Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Spa-Besuch mit unentspanntem Ende
Im konkreten Fall wollte eine Frau den Spa-Bereich eines Hotels besuchen. Sie gab den Schlüssel an der Rezeption ab, damit ein Mitarbeiter das Auto in die Tiefgarage fahren konnte. Als sie es abholen wollte, stellte sie fest, dass es nicht dort, sondern in einer Parkbucht in Hotelnähe stand. Auf der rechten Fahrzeugseite waren beide Reifen platt.
Das Hotel lehnte ab, Schadenersatz zu leisten. Das Argument lautete, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen. Der Angestellte hatte ausgesagt, einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt zu haben. Daher hatte er das Auto nicht in der Tiefgarage, sondern in der Parkbucht geparkt. Daraufhin wies das Landgericht eine Klage der Frau ab.
Ein Sachverständiger widerlegt die Aussagen
Das Oberlandesgericht in nächster Instanz holte jedoch ein Gutachten ein und gab der Klage statt. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Angaben des Hotelmitarbeiters nicht stimmen konnten. Die Luft sei an zwei Stellen durch große Löcher aus den Reifen entwichen – und so ein Schaden hätte nicht schleichend auftreten können.
Das Gericht kam daher zu der Auffassung, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Angestellten mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden sein mussten. Das Hotel musste rund 6000 Euro Schadenersatz bezahlen.
Fotocredits: Armin Weigel
(dpa/tmn)