Hinweis auf Nachtrunk darf nicht zu spät kommen
Saarbrücken – Wenn Behörden einem Autofahrer zu Unrecht den Führerschein entziehen, kann dieser eine Entschädigung verlangen. Wer Entlastendes aber zunächst verschweigt, verliert diesen Anspruch.
Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Betroffener nach einer Alkoholfahrt einen sogenannten Nachtrunk erst viel später als entlastendes Argument vorträgt. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 8 Qs 38/18).
Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, der betrunken Auto gefahren war. Zwei Stunden später ergaben Blutproben Alkoholwerte von bis zu 1,56 Promille. Darauf verlor der Mann vorläufig die Fahrerlaubnis, sein Führerschein wurde sichergestellt.
Knapp ein halbes Jahr nach der Fahrt und zwei Monate nachdem der Führerschein sichergestellt worden war, wies der Mann dann auf einen sogenannten Nachtrunk hin: Zu Hause habe er nach der Fahrt mindestens noch 2,5 Liter Bier und mindestens zwei Gläser Rotwein getrunken.
Das zuständige Amtsgericht entschied daraufhin, dass der Führerschein dem Mann wieder auszuhändigen sei. Auch müsse er für die Dauer der Sicherstellung entschädigt werden. Die Staatsanwaltschaft aber legte Beschwerde ein – und hatte damit vor dem Landgericht auch Erfolg.
Denn das Landgericht befand, dass der Mann durch das Verschweigen des Nachtrunks den Verdacht gegen sich erst erhärtet habe. Das Ergebnis der Blutprobe wäre in einem anderen Licht erschienen, wenn er schon bei seiner ersten Vernehmung auf seinen nachträglichen Alkoholkonsum hingewiesen hätte. So aber habe er fahrlässig den Führerscheinentzug mitverursacht – und dafür könne der Mann nicht entschädigt werden.
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(dpa/tmn)