Haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen wurde im Steuerrecht mit Bezug auf das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geschaffen. Damit sollen Leistungen im Haushalt von Privatpersonen steuerlich erfasst und nicht angemeldete Beschäftigungen von Selbständigen in Privathaushalten bei Bezahlung ohne steuerliche Erfassung unterbunden werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind in der deutschen Rechtsprechung weder genau noch umfassend deklariert. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei haushaltsnahen Dienstleistungen um alle Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushaltes erbracht werden können. Dazu zählen auszugsweise Reinigungs- und Pflegearbeiten im Haushalt und rund um die im privaten Besitz befindliche Immobilie. Gartenarbeiten sind dabei eingeschlossen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind dem Auftraggeber gegenüber per Rechnung abzurechnen. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können steuerlich geltend gemacht werden.

Personenbezogene Dienstleistungen hingegen zählen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen mit Ausnahme der Pflege bedürftiger Angehöriger im Haushalt. Werden hausaltsnahe Dienstleistungen von Angehörigen oder ähnlich gestellten Personen (etwa im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft) erbracht, so können diese nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des Steuerrechts betrachtet werden.

Auch haushaltsnahe Handwerksleistungen zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Betroffen davon sind beispielsweise Reparaturarbeiten im Haushalt oder Renovierungsarbeiten sofern diese von einem beauftragten Dienstleister erledigt werden. Auch hier ist die Vorlage einer ordentlichen Rechnung erforderlich.

Für Gewerbetreibende in kleinen Handwerksbetrieben stellen haushaltsnahe Dienstleistungen inzwischen einen wichtigen Umsatzfaktor dar. Besonders die Steuerermäßigung für Haushalte bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen hat dazu beigetragen. Tritt der Auftraggeber jedoch als Arbeitgeber der dienstleistenden Person gegenüber auf (beispielsweise bei der dauerhaften Beschäftigung von Putzhilfen im eigenen Haushalt), trifft die Eigenschaft der haushaltsnahen Dienstleistung nicht zu , da es sich hier eher um eine Arbeitnehmerschaft des Dienstleisters handelt.

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