Gilt bei einem Fahrradschaden die 130-Prozent-Regel?

München – Für Fahrzeugschäden hat die Rechtsprechung den Grundsatz der sogenannten 130-Prozent-Regel entwickelt. Demnach darf ein Geschädigter den Schaden zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes abrechnen.

Liegen die Reparaturkosten darüber, wird auf Grundlage des Totalschadens erstattet. Diese Regelung gilt auch für Fahrräder. Diese hätten eine stetige technische Weiterentwicklung vollzogen.

Zu dieser Auffassung kam das Oberlandesgericht München in einem Urteil (Az.: 10 U 1885/18), über das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Autofahrer verursachte einen Unfall mit einem Radler. Dieser machte für sein Rennrad mit Carbonrahmen Reparaturkosten von circa 3800 Euro geltend. Bei Gericht bezifferte ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert allerdings nur mit 1450 Euro.

Die Grundsätze der 130-Prozent-Rechtsprechung für Kraftfahrzeuge gelten auch für Fahrräder, so das Gericht. Ein Geschädigter könnte die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen – doch begrenzt auf die Summe des Wiederbeschaffungswerts von 130 Prozent.

Ansonsten handelt es sich um einen Totalschaden – wie in diesem Fall. Die Kosten der Reparatur überstiegen den Wiederbeschaffungswert deutlich. Der Kläger musste auf Basis des Totalschadens in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abrechnen.

Fotocredits: Daniel Naupold
(dpa/tmn)

(dpa)
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