Gelten Tempolimits auch für Radfahrer?
Stuttgart – Fahrräder sind mitunter ziemlich zügig unterwegs – leichtere Materialien, moderne Schaltungen und elektrische Unterstützung machen es möglich.
Müssen sich auch Radfahrer dabei auch an Tempolimits halten? «Selbstverständlich ja, die Straßenverkehrsordnung richtet sich an alle Verkehrsteilnehmer und gilt somit auch für Radfahrer», erklärt Dekra-Experte Andreas Schmidt. Häufig sei aber nicht bekannt, dass Verstöße von Radfahrern bezüglich der Geschwindigkeit mit Bußgeldern und Punkten geahndet werden können.
Man darf zudem nur so schnell fahren, dass man sein Fahrzeug ständig beherrscht. «Die Geschwindigkeit ist insbesondere an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse sowie die persönlichen Fähigkeiten anzupassen», erläutert Schmidt. Gegenüber Kindern oder oder hilfsbedürftigen und älteren Menschen müssen sich Radler so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird zum einen durch entsprechende Verkehrszeichen begrenzt. Beispiele hierfür sind die Zeichen 274 («Zulässige Höchstgeschwindigkeit») mit den Ziffern des jeweils geltenden Tempolimits, etwa 30 km/h.
Verkehrszeichen 274.1 markiert den Beginn einer Tempo-30-Zone. Und wer etwa das Zeichen 325 («Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs») passiert, muss Schrittgeschwindigkeit fahren und darf Fußgänger weder gefährden noch behindern. Wenn nötig, müssen Radler warten.
Zur Person: Andreas Schmidt ist Leiter Fahrerlaubniswesen bei der Expertenorganisation Dekra.
Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)