Gegnerische Versicherung muss den Unfallfahrer befragen
Wolfsburg – Im Prozess nach einem Verkehrsunfall darf die gegnerische Versicherung die Schilderungen und den Schaden des Betroffenen nicht einfach nur abstreiten. Sie muss sich die näheren Umstände des Vorfalls beim Unfallfahrer erläutern lassen. Wenn nicht, gilt das Unfallgeschehen als zugestanden.
Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg: Im besagten Fall fuhr ein Mann im Auto. Auf einer zweispurigen nach links abbiegenden Straße sei eine Frau mit ihrem Wagen auf seine Spur gekommen und habe einen Unfall mit Sachschaden von 1300 Euro verursacht. Die gegnerische Versicherung weigerte sich zu zahlen und behauptete, es habe gar keinen Unfall gegeben. Der Streifschaden an der Seite des Mietwagens sei zwar bekannt, dessen Ursache aber nicht.
Damit kam die Versicherung vor Gericht nicht durch und musste den Schaden, Sachverständigen- und Anwaltskosten tragen. Die Versicherung dürfe nicht nur einfach den Unfall bestreiten, sondern müsse die Aussagen des Klägers ergänzen, so das Gericht. Es sei dem Versicherer möglich gewesen, die Fahrerin des Mietautos feststellen und befragen zu lassen. Außerdem stützte ein Sachverständiger die Klägeraussagen (Az.: 10 C 370/16). Über den Fall berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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(dpa/tmn)