Gegen die Fahrtrichtung unterwegs: Radler haftet bei Unfall

Frankfurt/Main – Wer als Radler auf einem Schutzstreifen für Fahrräder in die Gegenrichtung fährt, haftet für Unfallfolgen. Er verstoße gegen das Rechtsfahrgebot.

Fahrradfahrer, die auf einem Schutzstreifen unterwegs sind, haben eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, müssen also besonders vorsichtig sein, heißt es in einem
Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) in Frankfurt am Main (Az.: 4 U 233/16). Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn und werden – anders als Radfahrstreifen – durch eine dünne, unterbrochene Linie gekennzeichnet.    

In dem verhandelten Fall war ein Radfahrer in der Frankfurter Innenstadt auf einem solchen Schutzstreifen in der Gegenrichtung unterwegs und hatte dabei einen Fußgänger umgefahren. Dieser brach sich bei dem Unfall ein Gelenk.

«Beide Parteien hatten sich vor dem Unfall nicht wahrgenommen», stellt das OLG fest. Der falsch fahrende Radfahrer hätte aber besonders aufpassen und darauf achten müssen, ob Fußgänger die Straße überqueren wollen. Die Fußgänger müssten dagegen nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen.

Der Radfahrer sei zudem zu schnell gefahren. Er hätte die Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausschließen müssen, stellte das OLG fest. Dies sei bei einer Geschwindigkeit von 10 bis 12 Kilometern pro Stunde aber nicht möglich. Den Fußgänger treffe allerdings auch ein Mitverschulden von zehn Prozent, da er die Straße nicht auf dem Fußgängerüberweg überquert habe, sondern sechs bis acht Meter davon entfernt.

Dem Fußgänger stehen nach einer Entscheidung des Landgerichts 5000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadenersatz zu. Der Radfahrer war nicht haftpflichtversichert und muss daher persönlich haften. Er hatte gegen das Landgerichtsurteil Berufung eingelegt. Das OLG hielt diese für unbegründet.

Fotocredits: Uli Deck
(dpa/tmn)

(dpa)
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