Geänderter Abflugort rechtfertigt Preisminderung
München – Die eigenmächtige Verlegung des Abflugortes durch den Reiseveranstalter ist ein Reisemangel. Pauschalurlauber können dann einen kleinen Teil ihres gezahlten Geldes zurückfordern. Das jedenfalls entschied das Amtsgericht München (Az.: 154 C 19092/17).
In dem verhandelten Fall ging es um eine Pauschalreise in die Türkei. Der Kläger und seine Familie sollten von Berlin aus nach Antalya fliegen. Doch dann änderte der Veranstalter den Abflugort: Nun sollte es von Leipzig losgehen, zu leicht unterschiedlicher Flugzeit. Der Kläger war damit nicht einverstanden, trat die Reise aber an. Nach dem Urlaub zog er gegen den Veranstalter vor Gericht.
Die Verlegung des Abflugsorts sei ein Reisemangel und nicht bloß eine Unannehmlichkeit, entschied das Amtsgericht. Eine Preisminderung in Höhe von 15 Prozent des Tagesreisepreises sei angemessen. Der gesamte Urlaub von neuen Tagen hatte 2746 Euro gekostet, so ergaben sich 45,77 Euro Rückzahlung. Ein weitergehender Anspruch wegen der geänderten Flugzeiten ergebe sich allerdings nicht.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 1/2020).
Fotocredits: Sina Schuldt
(dpa/tmn)