Geänderte Flugzeit kann ein Mangel sein
Bad Homburg (dpa/tmn) – Verschiebt sich die Flugzeit bei einer Pauschalreise deutlich nach hinten, ist das ein Reisemangel. Der Urlauber kann vom Veranstalter nachträglich eine anteilige Minderung des Reisepreises verlangen.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg hervor (Az.: 2 C 2090/17 (28)). Die Abflugzeit kann der Reiseveranstalter in der Buchungsbestätigung zwar als «vorläufig» oder «voraussichtlich» kennzeichnen und später noch ändern – allerdings nur in einem gewissen Maße.
Ankunft am Abend statt am Mittag
In dem verhandelten Fall ging es um eine einwöchige Reise nach Mallorca von sechs Erwachsenen und drei Kindern. Der Flug von Saarbrücken aus sollte Palma ursprünglich um 12.35 Uhr mittags erreichen. Doch die Flugzeit änderte sich noch einmal, worüber der Veranstalter die Kunden vorab informierte. Die Gruppe erreichte die Insel erst um 20.00 Uhr abends. Der Kläger pochte nach dem Urlaub auf eine Minderung des Reisepreises, der Veranstalter wiegelte ab.
Nach Ansicht des Gerichts sind Abweichungen von der zunächst angegebenen Flugzeit nur in einem verhältnismäßig engen Rahmen zulässig. Und dieser war im konkreten Fall überschritten.
937 Euro Entschädigung
Der Kläger und seine Gruppe bekamen vom Veranstalter 937 Euro zurück – allerdings nicht nur für die Verschiebung des Fluges. In zwei Zimmern des Hotels hatte es außerdem heftig nach Schimmel gerochen. Es dauerte zwei Tage, bis die Betroffenen andere Zimmer bekamen. Insgesamt hatte die Reise 13 063 Euro gekostet.
Über das Urteil aus dem vergangenen Jahr berichtet die Zeitschrift «Reiserecht aktuell» (Ausgabe 5/2019).
Fotocredits: Christin Klose
(dpa)