Fremdfirmenmanagement: Was ist in Sachen Arbeitsschutz bei der Beauftragung zu beachten?
Ob auf dem Bau, in der Automobilindustrie oder im Servicebereich: Immer öfter werden Fremdfirmen von Unternehmen herangezogen, um bestimmte Arbeiten oder Dienstleistungen zu übernehmen. Werden die Mitarbeiter der Fremdfirma auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers tätig, muss ihre Gesundheit und Sicherheit gewährleistet sein – ebenso wie die der hauseigenen Arbeitnehmer.
Der Fremdfirmenkoordinator: Schnittstelle zwischen den Unternehmen
Um einen möglichst reibungslosen Ablauf nach der Auftragsvergabe zu gewährleisten, bestimmt die Auftragsfirma in der Regel einen Fremdfirmenkoordinator aus den eigenen Reihen. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten – auch in Bezug auf den Arbeitsschutz. Auf Seiten der Fremdfirma gibt es ebenfalls einen Verantwortlichen, der sein Ansprechpartner ist.
Der Fremdfirmenkoordinator hat im Hinblick auf die Sicherheit die Weisungsbefugnis. Sie gilt auch für die Mitarbeiter der Fremdfirma. Die Befugnis erlaubt es ihm, schnell einzugreifen, wenn Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausgeführt oder Personen unmittelbar gefährdet sind. Im Normalfall gibt der Koordinator seine Anweisungen über die Verantwortlichen der Fremdfirma, bei unmittelbarer Gefahr kann er auch direkt eingreifen. In solch einem Fall wird der Verantwortliche der Fremdfirma im Nachgang informiert.
Vor Beginn der Arbeiten sind sowohl der Verantwortliche des Auftraggebers als auch der Verantwortliche der Fremdfirma verpflichtet, vor Ort eine gegenseitige Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Im Anschluss erfolgen die notwendigen Sicherheitsunterweisungen. Dabei ist die Fremdfirma für die Unterweisungen ihrer Mitarbeiter selbst verantwortlich.
Für die Dokumentation und Kontrolle dieser Schritte gibt es webbasierte Softwarelösungen, die das Fremdfirmenmanagement erleichtern. Sie lassen sich mit dem externen Dienstleister vernetzen und dienen unter anderem zur Verwaltung der arbeitsschutzrelevanten Unterweisungen.
Pflichten der Fremdfirma
Wird eine Fremdfirma im Rahmen eines Werkvertrags beauftragt, ist die ausschließliche Beschäftigung qualifizierte Mitarbeiter für sie verpflichtend. Durch den Werkvertrag übernimmt die Fremdfirma die Erstellung eines bestimmten Werks für den Auftraggeber.
Dabei muss sie die Unterweisungen ihrer Mitarbeiter selbst durchführen. Während der Ausführung der Arbeiten hat sie dafür Sorge zu tragen, dass alle geltenden Arbeitsschutzvorschriften sowie die Vorgaben der Berufsgenossenschaften gewissenhaft befolgt werden. Dasselbe gilt für arbeitsmedizinische und sonstige sicherheitsrelevante Regeln.
Sicherheitshandbücher
Sicherheitshandbücher dienen als Nachschlagewerk oder Handlungshilfe bei der Umsetzung diverser Arbeits- oder Umweltschutzmaßnahmen. Grundlage für diese Maßnahmen ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Unter anderem kann im Sicherheitsbuch geregelt werden, wer die jeweiligen Ansprechpartner sind, welche potenziellen Gefährdungen ermittelt und welche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden. Außerdem können Verhaltensregeln für Notfälle definiert werden.
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