Die Vielfalt der Autokennzeichen im Überblick
Berlin – Ohne Zulassung darf normalerweise kein Auto auf öffentlichen Straßen fahren. Neben dem EU-Kennzeichen, mit dem die allermeisten unterwegs sind, gibt es laut der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Vielzahl von verschiedenen Nummernschildern.
Darunter fallen rote, grüne, zeitlich befristete, solche für E-Autos und alte Autos. Eine Typologie der in Deutschland zulässigen Kennzeichen, basierend auf Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes, des Bundesverkehrsministeriums, des ADAC und des Tüv Nord:
Das Eurokennzeichen: Das gängigste unter den umgangssprachlich so genannten Nummernschildern ist das EU-Kennzeichen, das seit 1994 die alten Schwarz-weiß-Schilder abgelöst hat, die nach wie vor gültig sind. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk der Zulassungsbehörde und einer Erkennungsnummer. Die setzt sich aus ein oder zwei Buchstaben und bis zu vier Ziffern zusammen. Auf die Nationalität innerhalb der EU weist das Kürzel auf dem blau unterlegten Feld am linken Rand hin.
Kennzeichen für E-Autos: Sie sehen aus wie das EU-Kennzeichen, haben aber ein «E» hinter der Erkennungsnummer eingeprägt, das Sonderrechte und Vorteile signalisiert. Kommunen dürfen E-Autos, Plug-in-Hybriden oder E-Autos mit Brennstoffzelle kostenloses Parken einräumen, Zufahrtsbeschränkungen aufheben oder Busspuren für Stromer freigeben.
Oldtimer-Kennzeichen: Das Gesetz sieht zwei spezielle Zulassungsarten für Oldtimer zu: das H-Kennzeichen und das rote 07-Kennzeichen. Ersteres ist für den Dauerbetrieb des Fahrzeugs gedacht. Das zweite genügt, wenn das betreffende Fahrzeug an Veranstaltungen teilnimmt, die laut FZV «der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen».
Für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen benötigen Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung. Probe- und Überführungsfahrten sowie für Fahrten in die Werkstatt sind damit ebenfalls erlaubt. Oldtimer werden per Gesetz als Fahrzeuge definiert, «die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind».
Saisonkennzeichen: Es enthält zusätzlich eine Angabe des zugeteilten Betriebszeitraums, der zwischen zwei und elf Monaten betragen darf. Das Fahrzeug darf nur während des angegebenen Betriebszeitraums auf öffentliche Straßen, während der Ausschlusszeiten besteht dort kein Versicherungsschutz. Eine Kombi mit Oldie-Kennzeichen ist möglich.
Kurzzeitkennzeichen: Meist nutzen es Privatleuten im Zusammenhang mit dem Gebrauchtwagenhandel für Probe- und Überführungsfahrten, denen es ausschließlich dient. Sie gelten für maximal fünf Tage und können bei der Zulassungsbehörde am Wohnsitz des Halters oder am Fahrzeugstandort beantragt werden. Das Ablaufdatum ist am rechten Rand nach dem Schema Tag-Monat-Jahr gelb unterlegt vermerkt.
Rote Nummern: Das Gegenstück des Kurzzeitkennzeichens für laut Gesetz «zuverlässige» Händler, Hersteller und Kfz-Werkstätten ist das rote Kennzeichen, das an unterschiedlichen Fahrzeugen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten ausgegeben wird. Die Erkennungsnummer besteht nur aus Ziffern beginnt mit «06».
Das Wechselkennzeichen: Mit ihm können zwei Fahrzeuge der gleichen Klasse mit einem Kennzeichen zugelassen werden – es sich also um zwei Pkw, zwei Wohnmobile oder zwei Anhänger handeln. Ein Wechselkennzeichen darf immer nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden. Das jeweils nicht genutzte Fahrzeug muss auf Privatgrund parken. Es besteht aus zwei Teilen: Einem Teil, der am Fahrzeug verbleibt, und einem aufsteckbaren Zusatzteil, das ein Fahrzeug für die Benutzung auf der Straße gültig macht. Der Vorteil: Für einen Zweitwagen – auch Oldtimer sind erlaubt- kann diese Kennzeichenvariante günstigere Versicherungskonditionen bringen.
Das grüne Kennzeichen: Sie sehen aus wie ein EU-Kennzeichen bis auf die grüne Schrift und werden für steuerbefreite Kraftfahrzeuge ausgegeben. Man sieht sie auf dem Land an forst- und landwirtschaftlichen Fahrzeugen, aber auch auf Baustellen an Kränen oder Baumaschinen oder Fahrzeugen von Schaustellern.
Ausfuhrkennzeichen: Ist ein Auto nicht zugelassen und soll dauerhaft ins Ausland verbracht werden, dann ist dieses, maximal zwölf Monate gültige Kennzeichen gefragt. Zur Erteilung müssen neben den Zulassungsbescheinigungen unter anderem Nachweise einer speziellen Kfz-Haftpflichtversicherung sowie über eine gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls eine Außerbetriebsetzung vorgelegt werden.
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(dpa/tmn)