Die E-Zigarette – in öffentlichen Räumen erlaubt?
Die E Zigarette hat in den letzten Jahren immer mehr Freunde gefunden – kein Wunder, denn für viele stellt sie eine echte Alternative zum Tabakrauchen dar. Allerdings gibt es immer noch Unsicherheiten, wann und wo in öffentlichen Räumen „gedampft“ werden darf. Dazu im Folgenden ein paar Informationen.
Fallen E Zigaretten unter den Nichtraucherschutz?
Zurzeit wird öffentlich diskutiert, ob in Sachen E Zigarette der Nichtraucherschutz erweitert werden muss, was heißen würde, dass auch die E Zigarette in öffentlichen Räumen verboten oder ihre Nutzung nur eingeschränkt erlaubt wird. Das Verwaltungsgericht Köln hat 2014 entschieden, dass E Zigaretten in der Gaststätte eines Klägers „gedampft“ werden dürfen, da sie im Gegensatz zum Filterzigarettenrauchen keinen Tabak verbrennen und somit die damit verbundenen Schadstoffe nicht freisetzen. Bei der Bahn ist das Dampfen in den Zügen derzeit untersagt, auf den Bahnhöfen ist es jedoch erlaubt. Der Städte- und Gemeindebund des Landes Niedersachsen hat derzeit keine konkreten Gefährdungshinweise und Beschwerden in Bezug auf das E Zigarettendampfen vorliegen. Solange dies nicht der Fall ist, wird ein Bundesland auch keine Verbote oder Einschränkungen der Nutzung von E Zigaretten aussprechen. Im Freistaat Bayern ist die Nutzung der E Zigarette in Gaststätten erlaubt, wenn diese mit Liquid (den flüssigen Aromen, die in der E Zigarette erwärmt werden) betreiben werden.
Weitere Infos zur Rechtslage und zu den E Zigaretten selbst findet man im Netz. Es gibt Anbieter – ein Beispiel als Infolink hier –, die Liquids und E Zigaretten nicht nur anbieten, sondern über ihre Produkte auch eingehend informieren.
Verfassungsrechtliche Einschränkungen
Grundsätzlich wird die E Zigarette in Bezug auf rechtliche Bestimmungen immer noch in der Nähe der Filterzigarette angesiedelt, obwohl ihre Aromen keine Schadstoffe in der Luft verbreiten. Generell gilt hier: Der Konsum von Tabakwaren in Deutschland ist „sozialüblich“. In den Grundrechten ist das Rauchen im Rahmen der Allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt. Gesetze oder Gesetzesentwürfe, die das Rauchen einschränken oder verbieten, bedürfen der Rechtfertigung und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das bedeutet, dass sie einen gerechtfertigten Zweck verfolgen und für alle Beteiligten angemessen sein müssen.
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