Cannabis am Steuer ist fahrlässig – auch als Spätwirkung
Karlsruhe – Wer sich mit Cannabis berauscht und Auto fährt,
muss mit Konsequenzen rechnen, auch wenn der Konsum schon länger
zurückliegt. Das stellt der
Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss klar. (Az. 4 StR 422/15)
In dem Fall sollte ein Mann 500 Euro Bußgeld zahlen und einen Monat
den Führerschein abgeben, weil seine Blutwerte bei einer
Verkehrskontrolle jenseits des Zulässigen lagen. Erlaubt ist eine
Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) von maximal
1,0 Nanogramm pro Milliliter. Das zuständige
Amtsgericht stützte sich
allein auf den gemessenen Wert. Der Mann äußerte sich nicht zu den
Vorwürfen, wehrte sich aber mit einer Rechtsbeschwerde – dass er
fahrlässig gehandelt habe, sei nicht tragfähig begründet, meinte er.
Tatsächlich waren einige Oberlandesgerichte in ähnlichen Fällen der
Ansicht, der Fahrer habe nicht erkennen können, ob das Cannabis noch
in seinem Körper wirke. Das hat aber keine Rolle zu spielen, wie der
BGH jetzt grundsätzlich entscheidet. Wer Cannabis konsumiert hat, ist
demnach immer verpflichtet, vor der Fahrt herauszufinden, ob er
verkehrstüchtig ist – «durch gehörige Selbstprüfung» oder «Einholung
fachkundigen Rats». Im Zweifel muss er die Finger vom Steuer lassen.
Fotocredits: Karl-Josef Hildenbrand
(dpa)