Cannabis am Steuer ist fahrlässig – auch als Spätwirkung

Karlsruhe – Wer sich mit Cannabis berauscht und Auto fährt,

muss mit Konsequenzen rechnen, auch wenn der Konsum schon länger

zurückliegt. Das stellt der
Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss klar. (Az. 4 StR 422/15)

In dem Fall sollte ein Mann 500 Euro Bußgeld zahlen und einen Monat

den Führerschein abgeben, weil seine Blutwerte bei einer

Verkehrskontrolle jenseits des Zulässigen lagen. Erlaubt ist eine

Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) von maximal

1,0 Nanogramm pro Milliliter. Das zuständige
Amtsgericht stützte sich

allein auf den gemessenen Wert. Der Mann äußerte sich nicht zu den

Vorwürfen, wehrte sich aber mit einer Rechtsbeschwerde – dass er

fahrlässig gehandelt habe, sei nicht tragfähig begründet, meinte er.

Tatsächlich waren einige Oberlandesgerichte in ähnlichen Fällen der

Ansicht, der Fahrer habe nicht erkennen können, ob das Cannabis noch

in seinem Körper wirke. Das hat aber keine Rolle zu spielen, wie der

BGH jetzt grundsätzlich entscheidet. Wer Cannabis konsumiert hat, ist

demnach immer verpflichtet, vor der Fahrt herauszufinden, ob er

verkehrstüchtig ist – «durch gehörige Selbstprüfung» oder «Einholung

fachkundigen Rats». Im Zweifel muss er die Finger vom Steuer lassen.

Fotocredits: Karl-Josef Hildenbrand
(dpa)

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