Betriebsräte und Corona: Sitzungen sind weiterhin online erlaubt
Wegen der Corona-Pandemie konnten Betriebsratssitzungen im letzten Jahr erstmals auch virtuell abgehalten werden. Die dafür notwendige gesetzliche Regelung gilt nun weiterhin bis zum Juni 2021. Auch Personalräte können ihre Beschlüsse jetzt online fassen.
Verankerung im Betriebsverfassungsgesetz
Letztes Jahr wurde es mit dem § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) möglich, eine Betriebsratssitzung auch online durchzuführen. Die Regelung war notwendig, um mögliche Ansteckungen auf Präsenzsitzungen zu vermeiden. Ursprünglich war die Gültigkeit der gesetzlichen Regelung bis zum Dezember letzten Jahres befristet worden – aufgrund der anhaltenden Pandemie wurde sie jetzt erneut bis zum 30.06.2021 vom Arbeitsministerium verlängert.
Die Einführung des Paragraphen war nötig, weil eine Betriebsratssitzung in Form einer Videokonferenz bisher nicht vorgesehen war. Mit dem § 129 wurde diese Alternative gesetzlich legitimiert.
Unabhängig davon kann ein Betriebsrat Seminare online durchführen, um sich auch in Zeiten der Corona-Pandemie weiterzubilden. Spezialisierte Weiterbildungsinstitute bieten dazu Webinare zu Themen wie dem Betriebsverfassungsrecht oder dem Arbeits- und Gesundheitsschutz an. Auf diese Möglichkeit kann dann zurückgegriffen werden, wenn aufgrund von Verordnungen der Länder in Bezug auf Corona ein Seminar als Präsenzveranstaltung nicht mehr stattfindet.
Geschäftsordnung als Voraussetzung
Grundlage für eine virtuelle Betriebsratssitzung ist eine Geschäftsordnung. In ihr legt der Betriebsrat fest, welchen Zweck die virtuelle Sitzung verfolgt, wie die Betriebsratsmitglieder eingeladen werden und wie die Sitzung durchgeführt wird.
Weiterhin muss mithilfe einschlägiger IT-Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet sein, dass keine Unbefugten Zugang zur Sitzung selbst oder zu digitalen Daten oder Dokumenten haben, die mit ihr im Zusammenhang stehen. Es gilt also nach wie vor der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, auch bei einer virtuellen Betriebsratssitzung.
Auch der Umgang mit der Anwesenheitsliste muss geregelt werden. Während bei einer Präsenzsitzung die Teilnehmer sie vor Ort unterschrieben haben, geschieht dies nun in Form einer E-Mail. Sie wird dem Sitzungsprotokoll beigefügt.
Präsenzsitzungen haben Vorrang
Grundsätzlich entscheidet der Betriebsratsvorsitzende, ob eine Sitzung im realen oder virtuellen Raum stattfindet. Prinzipiell ist dabei die Präsenzsitzung die erste Wahl. Ob aufgrund der aktuellen Corona-Lage in der betreffenden Region eine virtuelle Sitzung angebracht ist, bestimmt die oder der Vorsitzende. Der Arbeitgeber hat in dieser Frage kein Mitbestimmungsrecht.
Personalräte können ebenfalls Beschlüsse online fassen
Auch die Arbeitnehmertreter in den Dienststellen der öffentlichen Verwaltung sind jetzt am Bildschirm oder via Telefon beschlussfähig. Um ihre Handlungsfähigkeit während der Pandemie sicherzustellen, wurde das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) diesbezüglich geändert – vorerst bis zum 31.03.2021.
Außerdem können die Wahlen zum Personalrat nun per Briefwahl erfolgen. Dabei bleiben die aktuellen Personalvertreter bis zum Abschluss der neuen Wahlen im Amt, um die Interessen der Beschäftigten weiterhin wahrzunehmen.
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