Bei Schäden nach der Waschanlage Fotos machen
Berlin – Eine Waschanlage soll das Auto pflegen und seinen Wert erhalten. Doch was machen Autobesitzer, wenn sie nach der Fahrt durch die Walzenbürsten kein gewienertes Auto, sondern abgebrochene Teile oder zerkratzten Lack vorfinden?
«Dann sofort das Personal der Waschstraße auf die Schäden hinweisen», rät Rechtsanwalt Gregor Samimi vom Deutschen Anwaltverein (DAV) «und die Schäden mit dem Handy fotografieren.» Auf dem Bild sollten auch die Mitarbeiter der Anlage zu sehen sein, die sich den Schaden ansehen. Auch die Adressen von Zeugen können hilfreich sein, erklärt der Rechtsanwalt.
Im Idealfall bestätigt der Betreiber den Schaden. «Es kommt aber in der Regel nicht vor, dass sie irgendeine Schuld einräumen und sie verweisen häufig auf ihre Versicherung», sagt Samimi. Die fordert dann in der Regel Fotos und zumindest einen Kostenvoranschlag, wenn sie den Schaden anerkennt. «Wenn sie bezweifelt, dass der Schaden durch die Anlage entstanden ist, bleibt oft nur der Klageweg und ein Sachverständiger ist nötig.» Das ist auch der Fall, wenn der Betreiber von vornherein ausschließt, dass seine Anlage den Schaden verursacht hat.
Aber wer ist überhaupt der Betreiber? Bei einer Tankstelle kann das beispielsweise der Pächter sein, es muss aber nicht so sein. «Daher ist es so enorm wichtig, die Quittung für die Wäsche aufzubewahren, da steht der Betreiber drauf», sagt Samimi.
Die Beweislast und damit die Frage, wer den Sachverständigen beauftragen muss, hängt von der Art der Waschanlage ab. Bei Anlagen, die das Auto mit dem Kunden durch die Walzen ziehen, liegt die in der Regel beim Kunden. «Denn der könnte ja dann auch selbst zum Schaden beitragen, etwa durch Bremsen», sagt Samimi. Bei Anlagen, in denen ein Kunde das Auto abstellt und die dann komplett selbsttätig waschen, ist es in der Regel andersherum: Der Betreiber muss dem Kunden etwa ein Fehlverhalten nachweisen.
Natürlich müssen Autofahrer vor der Wäsche die Sicherungs- und Warnhinweise beachten, die häufig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anlagen stehen. Etwa der Hinweis, die Antenne einzuschieben oder abzunehmen, teilt der ADAC mit. Der Betreiber kann allerdings verpflichtet sein, etwa bei diebstahlgesicherten Antennen, die nicht einzieh- oder demontierbar sind, Kunden vom Gebrauch der Waschanlage abzuraten.
In einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass Betreiber von automatischen Waschstraßen grundsätzlich nicht für Fehler ihrer Kunden haften – zumindest dann, wenn die Anlage technisch einwandfrei war und Kunden Bedienungshinweise erhielten.
In dem Fall ging es um einen Auffahrunfall in einer automatischen Waschstraße in Wuppertal. Ein Autofahrer wollte von dem Betreiber der Anlage gut 1200 Euro Schadenersatz. Sein Auto war beschädigt worden, weil der Fahrer vor ihm auf dem Schleppband plötzlich auf die Bremse trat. Zwei Autos wurden aufgeschoben (Az. VII ZR 251/17). Der BGH hob ein Urteil des Landgerichts Wuppertal auf und wies es zur Neuverhandlung zurück. Dieses Gericht muss nun prüfen, ob in der Wuppertaler Waschstraße Kunden ausreichend informiert wurden.
Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)