Bei Parkrempler keine Regresspflicht gegenüber Versicherung
Berlin – Bei Unfallflucht kann die Versicherung den von ihr beim Gegner ersetzten Schaden vom Verursacher zurückfordern. Doch diese Regresspflicht kann unter bestimmten Umständen entfallen.
Das ist der Fall, wenn der Verursacher den Unfall nicht bemerkt hat oder die Versicherung in jedem Fall hätte zahlen müssen. Also auch dann, wenn der Unfall bemerkt worden wäre.
Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Berlin: Beim Ausparken beschädigte eine Frau mit ihrem Auto ein anderes Fahrzeug. Den dort entstandenen Schaden ersetzte ihre Versicherung, forderte aber Regress. Denn die Autofahrerin hätte aufgrund der Unfallflucht ihre Pflicht verletzt. Diese wiederum argumentierte, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Und selbst wenn, hätte die Versicherung den Schaden ebenfalls begleichen müssen.
Vor Gericht bekam die Frau Recht. Ob sie den Unfall beim Ausparken bemerkt hatte, darauf komme es nicht an. Denn auch dann hätte die Versicherung zahlen müssen. Zudem müsse die Möglichkeit einer Unfallflucht wegen Fahruntüchtigkeit ausscheiden. Denn Parkunfälle seien nicht «alkohol- und/oder betäubungsmitteltypisch» (Az.: 119 C 3173/17). Über das Urteil berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Fotocredits: Arno Burgi
(dpa/tmn)