Bei falschen Warnmeldungen Austausch des Neuwagens möglich
Karlsruhe – Käufer von Neuwagen können bei fehlerhaften Warnmeldungen im Auto Anspruch auf einen Austausch des Fahrzeugs haben. Die Voraussetzung ist, dass ein erheblicher Mangel vorliegt und das Problem in der Werkstatt nicht vollständig und sachgerecht beseitigt werden konnte.
Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, dessen neuer BMW immer wieder eine Warnmeldung wegen einer überhitzten Kupplung anzeigte, die dazu aufforderte, anzuhalten. Ob ein Ersatzauto in dem Fall verhältnismäßig ist, muss noch geklärt werden. Der BGH hob deshalb ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück (Az. VIII ZR 66/17).
Der Kläger hatte das Auto im Jahr 2012 für gut 38.000 Euro gekauft. Bald darauf erschien im Display immer wieder die Warnmeldung: Der Fahrer solle vorsichtig anhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen, das könne bis zu 45 Minuten dauern. Als der Hinweis nach mehreren Werkstattbesuchen beim Händler weiter auftauchte, verlangte der Mann ein neues Fahrzeug. Neuwagen-Käufer dürfen in einer solchen Situation selbst entscheiden, ob sie eine Nachbesserung wünschen oder ein neues Auto.
Das lehnte der Händler ab: Die Kupplung könne bedenkenlos während der Fahrt abkühlen, außerdem sei bei einem Kundendienst-Termin eine korrigierte Version der Warnmeldung aufgespielt worden, die den Fahrer nicht mehr zum Anhalten auffordere.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage zurückgewiesen, der Mangel sei behoben worden: «Der Pkw entspricht der Beschaffenheit, die der Fahrer eines vergleichbaren Pkws erwarten kann.» Das Oberlandesgericht Nürnberg meinte hingegen: Ein Fahrzeug, dessen Elektronik den Autofahrer ohne relevanten Grund dauernd zum Anhalten und längeren Abwarten auffordere, «eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung als Fortbewegungsmittel».
Ein «beunruhigender» Warnhinweis war nun auch aus Sicht des BGH ein eindeutiger Mangel. «Damit eignete sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann.» Das Wahlrecht des Käufers – Nachbesserung oder Ersatz – könne auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Händler den Mangel ohne Einverständnis des Käufers mit der Zeit aus der Welt geschafft habe. Ob der Kunde sich mit einer Nachbesserung zufrieden geben muss oder einen Ersatzwagen bekommt, sei jedoch immer eine Frage der Verhältnismäßigkeit.
Im konkreten Fall tauchte die Warnmeldung nach dem Update durch den Kundendienst nicht mehr auf. Unklar ist, ob der Mangel wirklich beseitigt wurde oder ob der Warnhinweis womöglich komplett ausgeschaltet wurde. Einem Sachverständigen war es bei einer Testfahrt nicht mehr gelungen, die Warnung auszulösen. Das OLG soll den Fall nun nochmals prüfen.
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(dpa)