Bei Abschleppen am Wohnsitz keine Benachrichtigung nötig

Bremen – Die Polizei muss einen Halter seines in Wohnungsnähe falsch parkenden Autos nicht vor dem Abschleppen benachrichtigen, damit dieser umparken kann. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen (Az.: 5 K 202/13) hervor, auf das der ADAC hinweist.

Der Polizei fiel im verhandelten Fall ein falsch geparktes Auto auf und veranlasste, es abzuschleppen. Die Kosten hierfür und ein Bußgeld legte die Behörde dem Halter auf. Dieser widersprach. Denn die Halterabfrage habe ja ergeben, dass er in der Nähe wohnt. Er sei zu Hause gewesen. Die Polizei hätte ihn dort aufsuchen und bitten sollen, das Auto umzustellen. Die Sache ging vor Gericht.

Das gab der Behörde Recht. Zwar parkte das Auto tatsächlich in der Nähe der Halterwohnung. Doch sei im Auto kein Hinweis vorhanden gewesen, dass der Halter zum fraglichen Zeitpunkt zu Hause war. Daher sei es der Polizei nicht zuzumuten gewesen, erst die Adresse herauszufinden und dann dort mit ungewissen Aussichten zu versuchen, ihn anzutreffen. Diese Verzögerung sei nicht hinzunehmen.

Fotocredits: Daniel Karmann
(dpa/tmn)

(dpa)
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