Autofahrer haften nicht für Unfallschäden in Waschanlage

Koblenz – Ein Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor, das sich auf einem automatisierten Förderband einer Waschstraße befinde, sei nicht «in Betrieb», urteilte das rheinland-pfälzische
Oberlandesgericht in Koblenz jetzt einer Mitteilung zufolge. Das Gericht bestätigte damit eine frühere Entscheidung des Koblenzer Landgerichts. (Az. 12 U 57/19)

Anlass war die Klage eines Mannes, dessen Auto durch eine automatische Waschstraße gezogen wurde. Laut Gericht hatte sich vor dem Mann eine Frau ebenfalls am Steuer ihres Autos befunden. Während des Vorgangs löste sich demnach am Hinterrad ihres Autos eine der Vorrichtungen, die das Fahrzeug durch die Waschstraße zogen. Daraufhin blieb der Wagen in der Anlage liegen.

Der Hintermann bremste sein Auto, wodurch die Gebläsetrocknung auf sein Autoheck drückte und es beschädigte. Der Mann forderte von der Frau deshalb die Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von rund 4500 Euro.

Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz, entschieden die Richter. Die Beklagte sei nicht verantwortlich für den Unfall. Ihr Auto sei schließlich ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch die Waschanlage gezogen worden. Ebenfalls sei dem Kläger nicht gelungen, zu beweisen, dass sie die Störung des Transportvorgangs verschulde.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Betreiber der Waschanlage seien indes nicht verklagt worden und auch sonst kein Teil des Verfahrens gewesen, sagte eine Gerichtssprecherin.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa)

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