Arbeitsrechturteil: Weihnachtsgeld trotz Kündigung

Das Bundes-Arbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 13. November 2013 entschieden, dass auch bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zumindest ein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld oder andere Sondervergütungen besteht.

Anspruch auf Sonderzahlungen – der Zweck ist entscheidend

Die vertragliche Vereinbarung für Sonderzahlungen beruht in den meisten Fällen auf einer Anerkennung bereits erbrachter Leistungen, der Betriebszugehörigkeit oder auf einer Belohnung für außerordentliche Erfolge. Dieser Mischcharakter bewirkt im Arbeitsrecht, dass der Anspruch für den Arbeitnehmer auch erhalten bleibt, wenn er oder der Arbeitgeber im Laufe des Jahres das Arbeitsverhältnis kündigt. Schließlich hat er bereits Leistungen erbracht, also muss im Verhältnis des zeitlichen Anteils am Kalenderjahr auch die Sonderzahlung ausgezahlt werden. Einzige Ausnahme ist die eindeutige Zweckbindung von Bonifikationen oder Sonderzahlungen, wie zum Beispiel die Ausrichtung auf die Betriebstreue. Arbeitgeber sollten also genau formulieren, welche Grundlage sie für ihre Sonderleistungen vereinbaren und diese klar kommunizieren, denn die Wirksamkeit dieser in der Regel an einen Stichtag gebundenen Klauseln wurde durch das BAG-Urteil weiter eingeschränkt.

Das Gerichtsurteil: Stichtagsklausel für Weihnachtsgratifikation greift nicht

Im konkreten Gerichtsfall hatte ein Arbeitnehmer regelmäßig im November eine Weihnachtsgratifikation mit seinen Bezügen erhalten. Für das Jahr 2010 wurde die Auszahlung vom Arbeitgeber an die ungekündigte Betriebszugehörigkeit am 31. Dezember geknüpft, also eine Stichtagsklausel vereinbart. Der Arbeitnehmer hatte aber bereits zum 30. September 2010 gekündigt, was für den Arbeitgeber Anlass genug war, die Weihnachtsgratifikation nicht auszuzahlen. Der Arbeitnehmer forderte jedoch eine anteilige Weihnachtsgratifikation, weil diese Sonderzahlung einen Mischcharakter habe und also auch eine Gegenleistung für die von ihm entgegengebrachte Arbeitsleistung darstellen würde. Seine Klage wurde zunächst in den Vorinstanzen abgelehnt. Das BAG jedoch gab ihm Recht und vertritt die Auffassung, dass diese Sonderzahlung auch eine Anerkennung geleisteter Arbeit darstellt und aus diesem Grund die Stichtagsregelung nicht greifen kann. Schließlich habe sich der Arbeitnehmer den Anspruch monatlich verdient.

Wichtiges Urteil im Arbeitsrecht – Stichtagsklauseln sauber formulieren

Auch bei einer Kündigung im laufenden Kalenderjahr haben viele Arbeitnehmer Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld. Dies begründete das BAG damit, dass der Zweck einer Sonderzahlung genau formuliert sein müsse. Soll beispielsweise die erbrachte Arbeitsleistung im Kalenderjahr mit einer Sonderzahlung honoriert werden, hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung auch einen anteiligen Anspruch darauf und sollte diesen wenn nötig mit juristischer Unterstützung für Arbeitsrecht geltend machen.

Bild Maria.P. – Fotolia

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