Zahlt Versicherung trotz defektem Zündschloss?
Hamburg – Wer einen Diebstahl seines Autos mitverschuldet, kann Probleme mit der Versicherung bekommen. Diese kann ihre Zahlung kürzen oder gar ganz verweigern.
Es reicht dafür aber nicht aus, wenn der Autobesitzer das Zündschloss des Wagens nicht repariert hat. Das zeigt ein Urteil Oberlandesgerichts Hamburg (Az.: 14 U 106/17). Darauf weist die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem Fall wurde ein Auto gestohlen, die Versicherung wollte den Schaden aber nicht ganz übernehmen. Ihr Argument: Der Eigentümer hatte ein defektes Zündschloss nicht reparieren lassen. So ließ sich das Auto mit Hilfe eines Schraubendrehers starten. Dadurch habe er den Diebstahl mitbegünstigt.
Das OLG Hamburg sah das anders. Ein defektes Zündschloss allein reicht demnach nicht für eine Mitverursachung aus. Man könne nicht überprüfen, ob dies den Diebstahl erleichtert habe. Auch konnte das Gericht nicht nachvollziehen, ob der Entschluss des Täters in irgendeiner Weise auf seiner Kenntnis des defekten Zündschlosses beruht habe. Der Versicherung hielt das Gericht vor, dass sie durch einen früheren Schadensfall Kenntnis von dem defekten Zündschloss hatte, aber weder zur Reparatur gedrängt noch den Vertrag gekündigt habe. Die Versicherung musste für den Diebstahl aufkommen.
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(dpa/tmn)