Sparende Airlines und wartende Kunden – die EU-Fluggastrechteverordnung
Konkurrenzdruck, steigende Passagierzahlen und streikendes Personal – Airlines müssen bei Ausgaben sparen und gleichzeitig mehr Angebote für die Kunden bieten. Irgendwann wird es eng und das geht wiederum zulasten der Kunden; nämlich in Form von Ausfällen und Verspätungen. Diese müssen aber die Sparpakete der Fluglinien nicht so einfach hinnehmen und haben Anspruch auf Entschädigungen.
Am Himmel geht es turbulent zu und die Airlines veranstalten eine regelrechte Rabattschlacht. Noch nie war es so günstig, ans andere Ende der Welt zu gelangen. Diese Preispolitik macht es aber nötig, bei den Ausgaben zu sparen und das wiederum führt dazu, dass der Flugplan nicht immer so eingehalten werden kann wie geplant. Leidtragende sind schlussendlich diejenigen, die eigentlich davon profitieren. Flüge finden gar nicht oder nicht wie geplant statt und der Kunde hat statt Urlaubsfreude nervige Wartezeiten am Terminal. Um dieser Praktik einen Riegel vorzuschieben und die Airlines zur Einhaltung der Pünktlichkeit zu zwingen, hat die EU die Fluggastrechteverordnung erschaffen.
Voraussetzungen für eine Entschädigung
- Zuerst muss es sich um einen Flug handeln, der im EU-Raum startet oder landet. Inkludiert sind dabei die Nichtmitglieder Schweiz, Norwegen und Island.
- Die Airline muss ihren Sitz in der EU haben
Gedeckt sind dabei die Nichtbeförderung, eine Annullierung des Fluges oder eine Verspätung. Für Letztere ist es zusätzlich noch nötig, dass es relevant ist. Minimale Wartezeiten hat der Passagier zu erdulden und das Recht auf Entschädigung steht den Passagieren erst zu, wenn die Ankunft am Zielort um mindestens zwei Stunden verspätet ist.
Nichtbeförderung
Flüge werden überbucht, damit sie ausgelastet sind. Hier spekulieren Airlines darauf, dass schon der eine oder andere Passagier sein Ticket eventuell storniert. Bei Überbuchungen entsteht somit ein doppelter Vorteil: Einerseits erzielt man Stornogebühren und andererseits den Erlös aus dem zusätzlich verkauften Ticket.
Wer trotz rechtzeitigem Check-in (ca. 45 Minuten vor dem Boarding), mit bestätigtem Ticket und gültigen Reisedokumenten nicht befördert wird, hat Anspruch auf Ersatzzahlungen aus dem Grund der Nichtbeförderung. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass man nicht freiwillig darauf verzichtet hat.
Annullierung
Aus welchen Gründen auch immer ein Flug gestrichen wird, der Passagier muss rechtzeitig darüber informiert und umgebucht werden. Rechtzeitig bedeutet in diesem Fall mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug. Erfolgt die Information in einem kürzeren Zeitraum, kommt es darauf an, wie sehr sich die geplante Ankunft verzögert.
Wird man zwischen 13 und 7 Tage vorher informiert, beträgt der Spielraum zwei Stunden vorverlegte Ankunft bzw. vier Stunden verspätete Ankunft.
Eine Information sieben Tage vor dem geplanten Abflug, schränkt den Zeitraum auf eine Stunde vorher bzw. zwei Stunden später ein. Alles außerhalb dieses Zeitfensters berechtigt Passagiere zur Geltendmachung der Entschädigungen.
Verspätung
Verspätungen sind der häufigste Grund für Durchsetzung von Entschädigungszahlungen und die müssen gravierend sein. Bis zu zwei Stunden sind den Passagieren zumutbar und für eine Geltendmachung der Fluggastrechte mit Entschädigung muss die Ankunft am Zielort zumindest zwei Stunden verspätet erfolgen.
Entschädigung im Überblick
- Bis zu 1500 km und zwei Stunden Verspätung: 250,-
- Zwischen 1500 und 3500 km und mindestens drei Stunden Verspätung: 400,-
- Flüge außerhalb der EU ab 3500 km und zumindest vier Stunden Verspätung: 600,-
Gerne behauptet werden in diesen Fällen „außergewöhnliche Umstände“ und diese begründen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Was aber als außergewöhnlich gilt, wird von der Rechtsprechung in immer engerem Rahmen ausgelegt und das kommt den Kunden zugute. Leider treiben aber hohe Ausgleichszahlungen kleine Airlines häufig in die Insolvenz und dann haben Kunden das Nachsehen.
Bildquelle: Pixabay, 2373727, JESHOOTS-com
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