Leistungsschutzrecht durch Bundestag beschlossen – Was ist erlaubt und was nicht?

Trotz heftiger Kritik hat die Regierungsmehrheit aus Union und FDP das Leistungsschutzrecht durchgesetzt, welches Urheberrechte an Texten umfassender schützen soll. Betreiber von Suchmaschinen und Nachrichtenseiten sollten die neue Rechtslage berücksichtigen, ansonsten drohen teure Abmahnungen.



Was das Leistungsschutzrecht konkret bedeutet

Verschiedene Zeitungsverlage haben die Bundesregierung seit Langem dazu gedrängt, das Urheberrecht für Texte auszuweiten. Auch kurze Textausschnitte bei Verlinkungen auf die eigentliche Seite sollten ihrer Meinung nach verboten sein. Dies zielte vor allem auf die Suchmaschine Google, die jeden Link auf einen Zeitungsartikel mit solch einem Snippet versieht. Auch Homepages, auf denen Nachrichten unterschiedlicher Quellen als Linksammlung präsentiert werden, nehmen die Verlage damit ins Visier. Mit einem Leistungsschutzgesetz erhoffen sie sich Lizenzgebühren von den jeweiligen Betreibern. Die Regierung sowie die Mehrheit im Bundestag haben diesem Ansinnen nun weitgehend nachgegeben. Kurz vor der Verabschiedung wurde die Vorlage jedoch an entscheidender Stelle geändert: Zuvor stand darin, dass ein Snippet mit bis zu 160 Zeichen Umfang erlaubt sei. Diese Definition ersetzten die Verantwortlichen durch den Begriff „kleinste Textausschnitte“.

User müssen Abmahnanwälte fürchten

Die Auswirkungen dieser Formulierung können selbst Internetexperten nicht einschätzen. Nur in einer Prognose stimmen alle Fachleute überein: Es wird eine Klagewelle geben. Gerichte werden entscheiden müssen, was „kleinste Textausschnitte“ bedeutet. Bis zu einer klaren Rechtslage dürfte es einige Jahre dauern, sofern der Gesetzgeber das Gesetz nicht reformiert. Betreiben Sie einen Webkatalog mit Nachrichtenlinks oder eine Suchmaschine, sollten Sie die beistehenden Texte möglichst kurz halten. Rechnen Sie trotzdem damit, dass darauf spezialisierte Anwälte auch an Sie Abmahnungen verschicken. Deshalb sollten Sie sich besser schon zuvor an Fachanwälte für IT-Recht Die schwammige Formulierung im Gesetz, dass „kleinste Textausschnitte“ ausgenommen seien, bringt aber keine Rechtsklarheit. Anwälte werden dies nutzen und Tausende Abmahnungen versenden, adressiert an Betreiber von Suchmaschinen und Übersichtsseiten für Nachrichten. Diese sollten bestenfalls schon im Vorfeld IT-Rechtsexperten wie z.B. bbs-law.de/ kontaktieren.

Foto von: fotomek – Fotolia

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